Altersabteilung

 

Die im Dezember 1971 gegründete Altersabteilung, hat zurzeit (01.01.2011) 9 Mitglieder und
Treffs sind an jedem 1.Freitag im Monat um 18:00 Uhr im Gerätehaus.

 

Mitglieder

Stein Werner    *1939

Berger Hans Dieter    *1940

Lederer Hans Jürgen    *1941

Schmidt Hans Jürgen    *1946

Besold Leo    *1954

Stichter Michael    *1958

Hanz Ralf    *1962

Bemrah Patrick    *1956

Johann Gerhard   *1957

 

Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe u. den Katastrophenschutz im Saarland“

 

(SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207)

Auf Grund des § 10 Satz 2, erlässt das Ministerium für Inneres und Sport nachstehende Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung. Diese Mustersatzung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

 

§ 7 Altersabteilung

 

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige überführt,

wenn er oder sie

1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden

2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

 

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuerwehrangehörigen

die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen,

die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

 

Brandschutzsatzung der Stadt Bexbach“

 

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, hat der Stadtrat der Stadt Bexbach am 21.10.2011 folgende „Brandschutzsatzung“ beschlossen:

 

§ 7 Altersabteilung

 

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er oder sie

1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,

2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

 

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Brandmeister i.R. „Ehrenlöschbezirksführer Berger Hans Dieter“

 

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